Liebe Patienten

Unsere Behandlungen liegen im Bereich der Professionellen medizinischen Fußpflege und der Podologie.

 

Beide Bereiche werden auf medizinischer Ebene ausgeführt, doch nur der Podologe hat die Berechtigung der Krankenkassen, Patienten mit der Heilmittelverordnung 13 zu behandeln.

 

Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologen vom 04.12.2001 (BGBI. IS. 3320) sind die Berufsbezeichnungen Podologe-in" bundesweit gesetzlich geschützt.

 

Offiziell ist der Beruf der Podologen damit als Medizinalfachberuf anerkannt.

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Berechtigung des Podologen


 

Krankenkassen erteilen ausschließlich Podologen die Kassenzulassung um z.B.Behandlungen an Patienten mit:

 

- diabetischem Fußsyndrom,

- diabetischem Fußsyndrom mit Neuropathie,

- diabetischem Fußsyndrom mit Angiopathie,

- diabetischem Fußsyndrom mit Neuropathie

 

und Angiopathie durchführen und abrechnen zu können.

 

Die Art des Diabetischen Fußsyndroms

(Neuropathie und / oder Angiopathie)

muss aus der Verordnung hervorgehen.

 

Hierfür ist die Heilmittelverordnung 13 ( nach § 124 SGBV, bei Diabetes Typ II )
des Hausarztes oder des Diabetologen nötig.

 

 

Berechtigung des Professionellen med. Fußpflegers

 

Professionelle med. Fußpfleger haben keine Berechtigung zur Kassenzulassung, jedoch dürfen sie Risikopatienten behandeln wie z.B.:

 

Marcumarpatienten

 

ASS- Patienten

 

Rheuma

 

Arthrose etc.

 

U.a. gehören auch die typischen Fußpflegebehandlungen zu seinem Aufgabengebiet wie:

 

Fachgerechtes Schneiden der Nägel

 

Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund

 

Sondieren der Nagelfalzen

 

Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen  

Befund

 

Unblutiges Entfernen von Hühneraugen

 

Anleitung zur präventiven Fußgymnastik

 

Durchführung präventiver Fußmassagen

 

Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden

 

Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln

 

Kinderfußpflege