Liebe Patienten
Unsere Behandlungen liegen im Bereich der Professionellen medizinischen Fußpflege und der Podologie.
Beide Bereiche werden auf medizinischer Ebene ausgeführt, doch nur der Podologe hat die Berechtigung der Krankenkassen, Patienten mit der Heilmittelverordnung 13 zu behandeln.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologen vom 04.12.2001 (BGBI. IS. 3320) sind die Berufsbezeichnungen Podologe-in" bundesweit gesetzlich geschützt.
Offiziell ist der Beruf der Podologen damit als Medizinalfachberuf anerkannt.
Berechtigung des Podologen
Krankenkassen erteilen ausschließlich Podologen die Kassenzulassung um z.B.Behandlungen an Patienten mit:
- diabetischem Fußsyndrom,
- diabetischem Fußsyndrom mit Neuropathie,
- diabetischem Fußsyndrom mit Angiopathie,
- diabetischem Fußsyndrom mit Neuropathie
und Angiopathie durchführen und abrechnen zu können.
Die Art des Diabetischen Fußsyndroms
(Neuropathie und / oder Angiopathie)
muss aus der Verordnung hervorgehen.
Hierfür ist die
Heilmittelverordnung 13 ( nach § 124 SGBV, bei Diabetes Typ II )
des Hausarztes oder des Diabetologen nötig.
Berechtigung des Professionellen med. Fußpflegers
Professionelle med. Fußpfleger haben keine Berechtigung zur Kassenzulassung, jedoch dürfen sie Risikopatienten behandeln wie z.B.:
Marcumarpatienten
ASS- Patienten
Rheuma
Arthrose etc.
U.a. gehören auch die typischen Fußpflegebehandlungen zu seinem Aufgabengebiet wie:
Fachgerechtes Schneiden der Nägel
Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund
Sondieren der Nagelfalzen
Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen
Befund
Unblutiges Entfernen von Hühneraugen
Anleitung zur präventiven Fußgymnastik
Durchführung präventiver Fußmassagen
Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden
Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln
Kinderfußpflege